Recht auf Vergessen: Frankreich fordert weltweite Zensur von Suchergebnissen

Die französische Datenschutzbehörde CNIL befindet sich mit Google auf Konfliktkurs. Hintergrund: Die CNIL forderte die Möglichkeit einer weltweiten Zensur von Suchmaschineneinträgen, die zu privaten Informationen führen, während Google dies bislang nur auf den europäischen Versionen der Suchmaschine auf Wunsch der betroffenen Personen durchführt. Eine informelle Beschwerde von Google gegen die Forderung der CNIL wurde nun abgelehnt.

Was bisher geschah: Im vergangenen Jahr kam es zu einem Aufsehen erregenden Präzedenzfall gegen Google, bei dem der europäische Gerichtshof schließlich im Urteil das Recht auf Herausnahme von Suchergebnissen von Privatpersonen bekräftigte ? umgangssprachlich auch als Recht auf Vergessen bezeichnet. So können Personen nach europäischem Recht die Löschung von Sucheinträgen bei Google beantragen, die auf private Informationen verlinken, sofern diese nicht mehr aktuell, relevant oder von öffentlichem Interesse sind. Für manchen Datenschutzrechtler schien das Urteil ein kleiner Sieg für die Privatsphäre der Nutzer zu sein; Kritiker warfen ein, dass hier die technische Funktionsweise von Suchmaschinen, auf sowieso im Netz vorhandene Inhalte zu verlinken, in unrealistischer Weise eingeschränkt werde.

Tatsächlich hat sich in dieser Hinsicht allerdings nur bedingt etwas getan. Da es sich um einen europäischen Gerichtsbeschluss handelt, zensiert Google die Sucheinträge nur, wenn der Nutzer eine europäische Domainendung verwendet. Begibt man sich also auf google.com auf die Suche nach Informationen zu einer Person wird man dort weiterhin fündig werden, selbst wenn die Einträge auf google.de, google.fr oder einer anderen lokalen Dependance herausgenommen wurden.

CNIL droht Google mit Sanktionen

Der französischen Datenschutzbehörde CNIL stieß dieses Vorgehen sauer auf; dementsprechend forderte man im Mai 2015, dass Google auch global eine Entfernung der Einträge durchführt. Google sieht sich selbst allerdings im Recht, da der Beschluss des europäischen Gerichtshofs nicht auf globaler Ebene getroffen wurde. Man könne die betroffenen Suchmaschineneinträge also gar nicht weltweit aus den Ergebnissen streichen, da dies auch die Freiheitsrechte von Bürgern aus Staaten beschneiden würde, die mit dem Urteil gar nichts zu tun haben. Auch Zensurvorwürfe blieben nicht aus, weshalb man eine informelle Beschwerde gegen die Forderung der CNIL einreichte.

In einem gestern veröffentlichten Statement verkündete die CNIL allerdings die Ablehnung der Beschwerde und begründete diese mit einer Reihe von weiteren Argumenten. So seien die regionalen Versionen der Suchmaschine keine eigenständigen Dienste, weshalb das Urteil gegen Google globale Wirkung haben müsse. Zudem seien Nutzer mit besseren Kenntnissen über die Verwendung von Suchmaschinen im Vorteil, wenn es um die Beschaffung von Informationen geht. Außerdem werden schließlich nicht die Informationen selbst aus dem Internet gelöscht: So kann es passieren, dass ein Artikel zu einer bestimmten Privatperson zwar nicht auftaucht, wenn man den Namen direkt in der Suchmaschine eintippt. Handelt es sich aber zum Beispiel um eine öffentliche Veranstaltung, so wird das Suchergebnis bei Eingabe entsprechender Suchbegriffe weiterhin angezeigt ? ganz abgesehen davon, dass jeder Antrag auf Löschung als Einzelfall betrachtet wird und bei öffentlichem Interesse ohnehin keine Löschung erfolgt.

Eine Reaktion seitens Google steht bislang zwar noch aus, doch dass der Konzern dies so hinnehmen und die Einträge global ausblenden wird, erscheint fraglich. Wir halten euch auf dem Laufenden und informieren euch über den aktuellen Stand der Dinge.

Quelle: CNIL via Computerbase

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