Oberlandesgericht entscheidet: Benutzung von Blitzer-Apps ist verboten

?Blitzer?-Apps zählen in Deutschland zu den beliebtesten Apps überhaupt. Doch ist weiterhin unklar, ob das Betreiben dieser Apps überhaupt zulässig ist. Ein Oberlandesgericht hat jetzt einen Bußgeldbescheid gegen einen Benutzer für rechtmäßig erklärt.

Die rechtliche Ausgangslage ist etwas konfus: Eigentlich gibt es in der Straßenverkehrsordnung einen Absatz in Paragraph 23, der Klarheit schaffen sollte. Absatz 1b besagt, dass Fahrzeugführer kein ?technisches Gerät? betreiben oder betriebsbereit mitführen, ?das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)?.

Umstritten ist aber, ob diese Vorschrift auch Navigationsgeräte mit Blitzer-Warnfunktion oder Smartphones mit Blitzer-App erfasst. Deren ?Bestimmung? als Gerät selbst ist eben nicht, vor Verkehrskontrollen zu warnen; sie erhalten diese Funktion nur als eine von vielen mit Hilfe von Zusatz-Software.

Dennoch gibt es Behörden, die Bußgeldbescheide verhängen, wenn Polizisten Geräte mit entsprechender Software in Autos entdecken. Im Jahr 2013 äußerte der Freistaat Sachsen die Ansicht, dass das Betreiben entsprechender Software im Auto rechtswidrig ist. Das Oberlandesgericht Celle hat einen Bußgeldbescheid in einem solchen Fall jetzt für rechtmäßig erklärt (OLG Celle, Az. 2 Ss (OWi) 313/15, Beschluss vom 3. November 2015).

Ein Autofahrer hatte eine Blitzer-App auf seinem Smartphone installiert und dieses am Armaturenbrett seines Autos befestigt. Wegen einer anderen Ordnungswidrigkeit ? der Fahrer wechselte die Fahrspur, ohne zu blinken ? hielt ihn die Polizei an und entdeckte das Gerät. Er erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 75 Euro und somit auch einen ?Punkt in Flensburg?. Gegen diesen ging er gerichtlich vor, verlor aber vor dem Amtsgericht ? und jetzt eben auch vor dem OLG Celle.

Das OLG erklärte, dass auch Smartphones mit entsprechender App von Paragraph 23 Absatz 1b erfasst seien. Die weitere Argumentation des Fahrers war, dass die App gar nicht funktioniert habe ? dies sei laut OLG Celle aber nicht entscheidend: Es gehe nur darum, dass der Fahrer ein entsprechendes betriebsbereites Gerät bei sich hatte.

Wer entsprechende Apps weiterhin nutzen möchte, sollte sich also im Klaren sein, dass es sich hierbei wohl um eine Ordnungswidrigkeit handelt und deswegen die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen einen Bußgeldbescheid schlecht stehen. Zwar betrifft die Entscheidung eines OLG in seinen praktischen Auswirkungen zunächst nur den OLG-Bezirk des jeweiligen Landes. Darüber hinaus haben entsprechende Entscheidungen aber in der Praxis auch Signalwirkung für Gerichte in anderen Ländern ? zumindest, bis ein OLG oder gar der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung trifft.

Im Jahr 2013 hatte Vincent Peña, der Vice President Business Development des App-Entwicklers Coyote, gegenüber GIGA noch erklärt, dass man die Funktion der App iCoyote ?ganz beruhigt legal verwenden? könne: ?Unsere App ist als community-basierter Informationsdienst in Form einer Smartphone-Anwendung nicht von den Regelungen in der Straßenverkehrsordnung betroffen, die sich auf physische Geräte für die Anzeige oder Störung von Radarkontrollen beziehen.? Spätestens seit der aktuellen OLG-Entscheidung ist diese Aussage nicht mehr haltbar.

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